Satzung des Vereins Radio Unerhört Marburg e.V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein trägt den Namen „Radio Unerhört Marburg e.V.“

(2) Er hat seinen Sitz in Marburg.

(3) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Marburg eingetragen.

(4) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

(1) Der Verein „Radio Unerhört Marburg e.V.“ verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977 in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des Vereins ist die Förderung freier Medien. Dies soll erreicht werden durch das Errichten und Betreiben eines nichtkommerziellen lokalen freien Mitgliederradios mit dem Ziel der HörerInnenbeteiligung sowie die Förderung anderer freier Medien für die Region Marburg.
Die Vereinsaktivitäten sollen aus Spenden und Mitgliedsbeiträgen finanziert werden und keinen kommerziellen Zwecken dienen.

Es werden folgende Ziele angestrebt:

a) Die Idee des Freien Radios, im Sinne der Charta des BFR (Bundesverband Freier Radios) vom 22.5.1994, zu verbreiten,

b) kulturelle Vielfalt und Meinungsvielfalt zu gewährleisten,

c) den Bildungs- und Informationsauftrag der privaten Hörfunkprogramme ange-messen durchzusetzen,

d) allen Schichten der Bevölkerung den Zugang zum Medium Radio zu ermöglichen,

e) eine Darstellung der Anliegen von Einzelnen, Initiativen und anderen Personenvereinigungen (Gruppen) zu ermöglichen, insbesondere unter Berücksichtigung sozial ausgegrenzter und diskriminierter Personengruppen,

f) das Bewusstsein für die lokale Umwelt und Umgebung zu fördern,

g) kritischen Hörfunkjournalismus zu fördern und zu unterstützen,

h) Möglichkeiten und Strukturen zu schaffen, die geeignet sind, Jugendarbeit im Sinne von Kommunikation und Verständigung zu ermöglichen.

Dies soll geschehen durch medienpädagogische Arbeit, durch Beratung von Interes-sentInnen bei der Nutzung technischer Medien zur Produktion und Verbreitung selbst-initiierter Beiträge und durch die Bereitstellung von Produktionshilfen aller Art. Im Rahmen dieses Zwecks strebt der Verein vor allem an, neue, mediengestüzte Kommunikationsformen im Raum Marburg zu fördern.

Er organisiert Bildungsmaßnahmen für Jugendliche und Erwachsene, um sie für die Arbeit und den Umgang mit Hörfunk zu qualifizieren und zu befähigen, Beiträge zu gestalten, mit denen die Allgemeinheit gefördert wird, insbesondere auf folgenden Gebieten:

  • lokale Kommunikation

  • lokale Kunst und Kultur

  • Förderung des Umganges mit Medien

  • Gleichberechtigung der Geschlechter

  • Förderung des Zusammenlebens, der Verständigung und des Austausches zwi-schen den Kulturen

  • Unterstützung von sozial ausgegrenzten Individuen und Gruppen

  • Förderung des Umweltschutzes (Tierschutz, Naturschutz, Landschaftspflege)

  • Jugend- und Altenhilfe

  • Beratung in Fragen der Gesundheitshilfe

Diese Förderung bezieht sich auch auf die Organisation von Diskussionsveranstaltungen und die Herausgabe von Informationsschriften zur Idee des freien Lokalrundfunks und der Mitwirkungsmöglichkeiten (z.B. als Redaktionsmitglied) und zwar auch unabhängig von der Verbreitung über einen Stadtsender sowie die Dokumentation und den Erfahrungsaustausch mit vergleichbaren nichtkommer-ziellen LokalradioveranstalterInnen des In- und Auslandes. Die Bildung von festen themen- bzw. stadtteilbezogenen Arbeitsgruppen soll die Kontinuität und Vielfalt des Programmangebotes gewährleisten.

§ 3 Selbstlosigkeit

(1) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(3) Die Mitglieder dürfen bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins keine Anteile des Vereinsvermögens erhalten.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Eine parteipolitische Betätigung des Vereins ist ausgeschlossen.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie nicht rechtsfähige Vereine werden, die seine Ziele unterstützen. Jedes Mitglied hat ein Stimmrecht.

(2) Über den schriftlichen Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages kann innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Mitteilung der Ablehnung an den Antragsteller die Mitgliederversammlung angerufen werden (Aufnahmeverfahren).

(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod, Streichung von der Mitgliederliste oder Ausschluss.

(4) Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Die Mitgliedschaft endet mit dem jeweils ersten Kalendertag des darauffolgenden Monats.

(5) Eine Streichung von der Mitgliederliste kann durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung erfolgen, wenn das Mitglied mit der Beitragszahlung seit mindestens 2 Jahren im Rückstand ist und ihm Mahnungen aufgrund fehlender oder falscher Adressdaten nicht zugestellt werden können.

(6) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für drei Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden (Ausschlussverfahren). Gegen den Ausschlussbeschluss steht dem Mitglied die Anrufung der Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Mitgliedschaftsrechte. Dem Mitglied muß vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.

§ 4a Ehrenmitgliedschaft

(1) Mitgliedern und Nichtmitgliedern, die sich besondere Verdienste um den Verein und dessen Aufgaben erworben haben, kann die Ehrenmitgliedschaft verliehen werden.

(2) Über die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung auf schriftlichen Antrag mit aussagekräftiger Begründung eines oder mehrerer Mitglieder.

(3) Ehrenmitglieder des Vereins sind von der Verpflichtung zur Beitragszahlung befreit. Ansonsten bestimmen sich Rechte und Pflichten nach Maßgabe der übrigen Mitglieder des Vereins. Soweit einem Mitglied des Vereins zugleich auch die Ehrenmitgliedschaft verliehen wird, steht diesem Mitglied lediglich ein einziges Stimmrecht bei Entscheidungen zu.

§ 5 Beiträge (Mitgliederpflichten)

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§8). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine 2/3 Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.

(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder die Einberufung von 20% der Vereinsmitglieder schriftlich unter Angaben eines Grundes verlangt wird.

(3) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Jedes Mitglied kann eine Ergänzung der Tagesordnung bis zu Beginn der Versammlung beantragen.

(4) Durch Beschluss der Mitgliederversammlung kann die Tagesordnung angenommen, umgestellt oder ergänzt werden.

(5) Die Mitgliederversammlung wählt eine/einen Versammlungsleiterin/leiter und eine/einen Protokollantin/ten. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar. Auf einen formlosen Antrag hin muss geheim abgestimmt werden.

(6) Die Mitgliederversammlung als oberstes Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderem Vereinsorgan übertragen wurden. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere die Jahresabrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung über die Genehmigung und Entlastung des Vorstandes schriftlich vorzulegen. Sie bestellt zwei RechnungsprüferInnen, die weder dem Vorstand, noch einem vom Vorstand einberufenen Gremium angehören dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.

Die Mitgliederversammlung entscheidet z.B. auch über:

a) den jährlichen Vereinshaushaltsplan, der vom Vorstand aufgestellt wurde,

b) die Aufgaben des Vereins,

c) die inhaltliche Plattform des Vereins,

d) Beteiligung an Gesellschaften,

e) Aufnahme von Darlehen,

f) Genehmigung aller Geschäftsordnungen für den Vereinsbereich,

g) Satzungsänderungen,

h) Auflösung des Vereins.

(7) Mitgliederversammlungen, bei denen über die Satzung oder die inhaltliche Plattform entschieden werden soll, werden als beschlussfähig anerkannt, wenn mindestens 50 % der Vereinsmitglieder anwesend sind. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von 3 Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen; diese ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen. Alle weiteren satzungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlungen werden als beschlussfähig anerkannt, ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder.

(8) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Für Satzungsänderungen und für Änderungen an der inhaltlichen Plattform ist eine 3/4 Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen und über Änderungen an der inhaltlichen Plattform kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung hingewiesen wurde und sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Text beigefügt wurde.

§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus mindestens drei, jedoch höchstens sieben Personen. Mindestens die Hälfte seiner Mitglieder sind Frauen. Die Amtszeit beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich. Eine vorzeitige Abwahl ist mit 2/3 der auf einer Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder aus schwerwiegenden Gründen möglich.

(2) Sitzungen des Vorstandes sind vereinsöffentlich, über die Beschlüsse sind Protokolle anzufertigen, in die jedes Mitglied ein Einsichtsrecht hat.

(3) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen. Er hat alle Aufgaben des Vereins zu erfüllen, die nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen übertragen sind.

(4) Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Zur Vertretung des Vereins ist gemeinsames Handeln von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern erforderlich.

(5) Der Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden. Mindestens einmal jährlich hat er einen Rechenschaftsbericht an die Mitgliederversammlung zu erstatten.

(6) Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit solange im Amt, bis ihre NachfolgerInnen gewählt und im Vereinsregister eingetragen worden sind.

§ 8 Beirat

(1) Die Mitgliederversammlung kann mit einfacher Mehrheit einen Beirat berufen.

(2) Der Beirat unterstützt den Verein durch Anregung und Empfehlung.

(3) Die Mitglieder des Beirats müssen nicht Mitglieder des Vereins sein.

(4) Die Abberufung erfolgt durch die Mitgliederversammlung.

§ 9 Beurkundung von Beschlüssen

Die in den Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefaßten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von dem/der jeweiligen ProtokollantIn der Sitzung sowie dem/der VersammlungsleiterIn zu unterzeichnen.

§ 10 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

(1) Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefaßt werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall
steuerbegunstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine
juristische Person öffentlichen rechts oder eine andere steuerbegünstigte
Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Kunst und Kultur sowie
für die Förderung der Volks- und Berufsbildung sowie der Studierendenhilfe im
Sinne des in §2 festgelegten Vereinszwecks sowie unserer inhaltlichredaktionellen
Plattform.

Die Satzung wurde am 05.06.1994 errichtet und von den anwesenden Mitgliedern der Gründungsversammlung verabschiedet.

Sie wurde auf der Mitgliederversammlung am 27.01.2009 in den §§ 1 und 4 geändert und am 06.05.2009 ins Vereinsregister eingetragen.

Desweiteren wurde auf der Mitgliederversammlung am 28.01.2014 §4a eingefügt und § 6(7) geändert. Diese Änderungen wurden am 28.04.2014 ins Vereinsregister eingetragen.

Desweiteren wurde auf der Mitgliederversammlung am 27.01.2015 § 10 (2) geändert. Diese Änderungen wurden am 12.05.2015 ins Vereinsregister eingetragen.